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Der BFH hat seine Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte modifiziert: Voraussetzung für die Annahme einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung ist danach die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i.S.d. § 1602 BGB; nach der sog. konkreten Betrachtungsweise kann die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht typisierend unterstellt werden. Bei als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau sind weder die Bedürftigkeit noch die sog. Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen.
Nach § 9 Abs. 5 S. 1 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1 und 2 EStG können Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeiten Mehraufwendungen für ihre Verpflegung als Werbungskosten abziehen. Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und kann deshalb grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen.
Nutzt der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich, muss sorgfältig geprüft werden, ob die Wohnung als eine eigene oder als die des Überlassenden, etwa der Eltern, zu behandeln ist. Der für eine doppelte Haushaltsführung bislang von den Finanzgerichten herangezogene Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, ist zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.
Auch eine rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme des Finanzamts kann die Zahlungsverjährung unterbrechen. Es reicht diesbezüglich aus, dass sich aus der Maßnahme der Steuerbehörde die Entschlossenheit zur Durchsetzung der Steuerforderung ergibt.
Die Anwendung der 1-Prozent-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Der Anscheinsbeweis streitet dafür, dass der Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich privat nutzt, nicht aber dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.
Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner allein stehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern - unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird - untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zustehen soll. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.
Veräußert ein i.S.d. § 17 EStG qualifiziert beteiligter Gesellschafter Anteile an der Kapitalgesellschaft, die er zuvor aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt hat, so tritt der Entnahmewert dieser Anteile nur dann an die Stelle der (historischen) Anschaffungskosten, wenn durch die Entnahme die stillen Reserven tatsächlich aufgedeckt und bis zur Höhe des Teilwerts oder gemeinen Werts steuerrechtlich erfasst sind oder noch erfasst werden können.
Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür von diesen wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern. Infolgedessen ist in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassender Zinsanteil enthalten.
Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, erwachsen nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG. Werden Kosten einer Heimunterbringung dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) berücksichtigt, sind sie nur insoweit abziehbar, als sie die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) sowie die sog. Haushaltsersparnis übersteigen.
In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch, wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt.
Reisekosten sind nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Zur Klärung der Veranlassungsbeiträge gelten auch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (Az.: GrS 1/06) die früher von ihm entwickelten Abgrenzungsmerkmale grundsätzlich weiter.
Zwar ist es nicht missbräuchlich, wenn eine inländische Bank ihre Kunden veranlasst, sog. Tafelpapiere über ein ausländisches Kreditinstitut einzulösen. Die Steuerabzugspflicht des inländischen Kreditinstituts tritt allerdings ein, wenn der Gegenwert der Zinsscheine zwar ausländischen Kreditinstituten gutgeschrieben wird, jene aber bei wertender Betrachtung als bloße "Auszahlstellen" des inländischen Kreditinstituts aufgetreten sind.
Bei einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung an Arbeitnehmer scheidet eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse aus. Die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber (hier: Regenerierungskur für Fluglotsen) ist grundsätzlich als Arbeitslohn zu werten.
Im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste sind in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeitraum auch dann zurückzutragen, wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Über Grund und Höhe des rücktragbaren Verlusts wird nicht im Entstehungsjahr, sondern in dem Jahr entschieden, in dem sich der Verlustrücktrag steuerrechtlich auswirkt.
Steuerberaterkosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung bei der Festsetzung der Einkommensteuer können nicht abgezogen werden. Der Gesetzgeber war weder aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen noch verletzt die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. das objektive oder subjektive Nettoprinzip.
Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Altersrenten durch das Alterseinkünftegesetz ist verfassungsmäßig, sofern das Verbot der Doppelbesteuerung eingehalten wird. Bei der Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG kommt es darauf an, für welche Jahre der Steuerpflichtige die Beiträge geleistet hat.
Der Vorteil aus einer unentgeltlichen Verpflegung durch den Arbeitgeber unterliegt bei Bordpersonal von Flusskreuzfahrtschiffen nicht der Lohnsteuer. Dies gilt allerdings nur, wenn die Verpflegung an Bord wegen der besonderen betrieblichen Abläufe im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.
Zahlt ein Steuerpflichtiger, der einem Vermögensverwalter Vermögen zur Anlage auf dem Kapitalmarkt überlässt, ein gesondertes Entgelt für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Vermögensverwalters, so ist das Entgelt den Anschaffungskosten für den Erwerb der Kapitalanlagen (§ 255 HGB) zuzurechnen. Eine Zuordnung zu den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kommt insofern nicht in Betracht.
Für ein arbeitsloses behindertes Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass es keine Arbeit findet und deshalb außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ist keine erhebliche Mitursächlichkeit anzunehmen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn die Einkünfte, die das Kind aus einer - trotz der Behinderung möglichen - Erwerbstätigkeit erzielen könnte, nicht ausreichen würden, seinen gesamten Lebensbedarf zu decken.
Entstehen dem Kind als Folge eines Unfalls Aufwendungen zur Heilung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erstattet werden, ist die als Bezug anzusetzende Verletztenrente um diese Aufwendungen zu mindern. Die Verletztenrente steht dem Kind insoweit bis zu dieser Höhe nicht für den Unterhalt zur Verfügung.
Auch wenn ein Kind nach § 67 S. 2 Alt. 2 EStG berechtigt ist, das Kindergeld selbst zu beantragen, kann es mit einem Antrag auf Kindergeld keine erneute Entscheidung über den vom Kindergeldberechtigten geltend gemachten, bestandskräftig abgelehnten Kindergeldanspruch erreichen. Das gilt unabhängig davon, ob er von der Durchführung dieses Verfahrens Kenntnis hatte oder nicht.
Studiengebühren für den Besuch einer (hier: privaten) Hochschule sind weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das Abzugsverbot begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; vielmehr hat der Gesetzgeber dem Ausbildungsbedarf von Kindern in § 32 Abs. 6 S. 1 2. HS EStG und § 33a Abs. 2 EStG - jedenfalls in 2004 - ausreichend Rechnung getragen.
Der BFH hat mit drei Entscheidungen zu Streitfragen bei der Besteuerung sog. Grenzgänger nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) mit der Schweiz und Frankreich Stellung genommen. Die Entscheidungen weichen zu einem Gutteil von der einschlägigen Praxis der Finanzverwaltung ab und sind als Präzedenzfälle für eine Vielzahl weiterer Parallelverfahren von Bedeutung.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Rechtsmissbrauch (§ 42 AO) kommt in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht.
Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile fest stehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Damit hat der Große Senat die bisherige BFH-Rechtsprechung aufgegeben.
Die Verlegung des Betriebs eines selbständigen Erfinders in das Ausland (hier: nach Belgien) führt auch dann nicht zur Annahme einer (fiktiven) Betriebsaufgabe, wenn die künftigen Gewinne der ausländischen festen Einrichtung (Betriebsstätte) im Inland nicht steuerbar oder aufgrund eines DBA von der Besteuerung im Inland freigestellt sind. Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtssprechung geändert die sog. "Theorie der finalen Betriebsaufgabe" aufgegeben.
Für einen auch privat genutzten betrieblichen Pkw kann die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung dadurch dargelegt werden, dass der Steuerpflichtige geltend macht, den betrieblichen Nutzungsanteil mittels Fahrtenbuch zu dokumentieren. Dem steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige bisher für ein vorhandenes Fahrzeug den privaten Nutzungsanteil unter Anwendung der sog. 1-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) ermittelt.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind nicht als Erhaltungsaufwand und somit als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG entstehen. Fallen auch Schönheitsreparaturen im Zuge dieser Instandsetzung und Modernisierung an, sind sie insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln.
§ 32b Abs. 1 Nr. 1j EStG ordnet in eindeutiger Weise an, dass auf das "Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" und somit auch auf den monatlichen Mindestbetrag des Elterngelds von 300 € der besondere Steuersatz nach § 32b Abs. 2 EStG anzuwenden ist, also der Progressionsvorbehalt gilt. Das Einkommensteuerrecht unterscheidet insoweit nicht zwischen dem Mindestbetrag und einem darüber hinausgehenden Betrag des Elterngelds.
Die in den unverbindlichen Preisempfehlungen der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise sind nicht stets geeignet, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen. Behauptet ein Arbeitnehmer, der tatsächliche Angebotspreis für den Jahreswagen, auf den ihm sein Arbeitgeber einen Rabatt gewährt hat, sei niedriger als der Listenpreis, kann das FG bei der Ermittlung des zu erfassenden Vorteils auch nicht ohne Weiteres den Listenpreis als Endpreis zugrunde legen.
Baumaßnahmen, die zu einem Neubau im bautechnischen Sinn führen und nach dem Eigenheimzulagengesetz wie ein Neubau gefördert werden, schließen nicht die Förderung eines Baudenkmals nach § 7i EStG aus. Der Zweck der Vorschrift, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, rechtfertige es, den Begriff des Neubaus in § 7i EStG tatbestandsspezifisch einzuschränken.
Zwar können stark behinderte Menschen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale gegebenenfalls die höheren tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen. Allerdings ist eine Kombination von Entfernungspauschalen und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten nicht zulässig.
Eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumte Aktienkaufoption bewirkt nicht bereits den Zufluss eines geldwerten Vorteils, sondern erst der vergünstigte Erwerb von Aktien. Dies gilt unabhängig davon, ob das Optionsrecht handelbar oder nicht handelbar ist.
Die Bundesregierung hat am 06.01.2009 in ihrer Antwort (BT-Drs.: 16/11565) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs.: 16/11481) zu den Konsequenzen aus dem BVerfG-Urteil zur Entfernungspauschale Stellung genommen. Danach sollen die vom Urteil betroffenen Steuerpflichtigen unverzüglich geänderte Einkommensteuerbescheide erhalten.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 19.01.2009 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung veröffentlicht. Danach soll bei Geschäftsbeziehungen zu Staaten, die die OECD-Grundsätze zur Transparenz und zum Auskunftsaustausch nicht gewährleisten ("Steuer-Oasen"), unter anderem der Betriebs- und Werbungskostenabzug versagt oder von der Einhaltung bestimmter Nachweispflichten abhängig gemacht werden können.
Zum 01.01.2009 treten einige wichtige Änderungen im Steuerrecht in Kraft, insbesondere das Erbschaftsteuerreformgesetz und das Jahressteuergesetz 2009. Außerdem gilt erstmals die neue Abgeltungsteuer mit der Folge, dass Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen oder Kurs- und Währungsgewinne pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Ein Steuergeschenk kommt vom BVerfG, das die Neuregelung der Pendlerpauschale rückwirkend für verfassungswidrig erklärt hat.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 16.12.2008 Zusatzinformationen für Arbeitgeber und Steuerberater zur Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberleistungen veröffentlicht. Hintergrund ist das Urteil des BVerfG vom 09.12.2008, wonach die Neuregelung der Pendlerpauschale verfassungswidrig ist und die Beschränkung auf Aufwendungen ab dem 21. Entfernungskilometer rückwirkend zum 01.01.2007 entfällt.
Die zum 01.01.2007 eingeführte Neuregelung der Pendlerpauschale verstößt gegen Art. 3 Abs.1 GG und ist deshalb verfassungswidrig. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, rückwirkend zum 01.01.2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Bis dahin ist die Pendlerpauschale - vorläufig - wieder ohne die Beschränkung auf Entfernungen erst ab dem 21. Kilometer anzuwenden.
Der Bundestag hat am 28.11.2008 in zweiter und dritter Lesung das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) mit einigen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf verabschiedet. So entfällt etwa die ursprünglich vorgesehene Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf 50 Prozent bei nicht ausschließlich unternehmerisch genutzten Firmenfahrzeugen. Auch wird die Verjährungsfrist für einfache Steuerstraftaten nicht von fünf auf zehn Jahre raufgesetzt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 10.11.2008 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (BürgerEntlG) veröffentlicht. Danach sollen ab dem 01.01.2010 alle vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Basiskranken- und Pflegeversicherung für sich, seinen Ehegatten und seine Kinder in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden.
Der Bundesrat hat in seiner am 19.09.2008 beschlossenen Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) über 60 Änderungen vorgeschlagen. Er hat sich insbesondere gegen die geplante Beschränkung des Vorsteuerabzugs für auch privat genutzte Firmenfahrzeuge gewandt. Die vorgesehene Gesetzesänderung führe zu einer willkürlichen Steuerbelastung für viele Unternehmen, so der Bundesrat. Von der Steuererhöhung seien besonders kleine Unternehmen und Existenzgründer betroffen, die sich nur ein Fahrzeug leisten könnten.
Das Bundeskabinett hat am 18.06.2008 den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) beschlossen. Kernpunkte sind die Verlängerung der Verjährungsfristen für Steuerstraftaten, die Beschränkung der Abziehbarkeit von Schulgeld und die Einführung eines "optionalen Faktorverfahrens" für Doppelverdiener-Ehepaare. Die zwischenzeitlich diskutierte Einführung einer generellen Steuerpflicht für Streubesitzdividenden ist nicht im Gesetzentwurf enthalten. Gleiches gilt für die ursprünglich geplante Änderung des REIT-Gesetzes.
Der Verkauf eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist als privates Veräußerungsgeschäft im Sinn von § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG steuerbar, so dass auch entsprechende Verluste steuermindernd geltend gemacht werden können. § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG gilt für alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen und erfasst daher auch Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs.
Die Gewerbesteuerfreiheit von Selbständigen und Landwirten ist verfassungsgemäß. Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs.1 GG, dass nach § 15 Abs.3 Nr.1 EStG ("Abfärberegelung") die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die im Rahmen seines Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vorgesehenen Änderungen bei der Absetzbarkeit von Privatschulkosten erläutert. Danach soll der bislang auf deutsche Privatschulen beschränkte Sonderausgabenabzug für 2008 zwar auch für Schulen im europäischen Ausland gelten. Es sollen aber nicht mehr 30 Prozent der Kosten absetzbar sein, sondern maximal 3.000 Euro im Jahr. Nach einem stufenweisen Abbau soll der Sonderausgabenabzug ab 2011 dann gänzlich entfallen.
Die Bundesregierung plant im Rahmen des JStG 2009 auch eine Bereinigung steuerrechtlicher Vorschriften im Bereich der Abgeltungsteuer und Anpassungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) an die Abgeltungsteuer. Dies geht aus ihrer Antwort vom 28.04.2008 (BT-Drs.: 16/9012) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.04.2008 seinen Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) an die Verbände zur Stellungnahme übersandt. Der Entwurf sieht unter anderem vor, die Verfolgungsverjährung für Steuerstraftaten von bisher fünf auf zehn Jahre zu verlängern. Das Kabinett wird sich voraussichtlich am 04.06.2008 mit dem Entwurf befassen.
Das Wahlrecht zur Bildung einer Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern kann nur durch Bildung eines Passivpostens in der Bilanz ausgeübt werden. Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung in Fällen der Betriebsaufspaltung reicht es aus, wenn sich eine personelle Verflechtung der beteiligten Unternehmen lediglich aus einer mittelbaren Beteiligung der Gesellschafter des Besetzunternehmens an der Betriebs-GmbH ergibt.
Der vom Stillhalter einer Kaufoption auf den DAX an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich (cash-settlement) ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr.3 EStG abziehbar. Das die Prämie auslösende Stillhaltergeschäft und das die Ausgleichszahlung auslösende Basisgeschäft bilden kein einheitliches Termingeschäft. Denn der Stillhalter behält die Optionsprämie auch, wenn er aus der Option nicht in Anspruch genommen wird und das Basisgeschäft nicht durchführen muss.
Die Regelung des Sonderausgabenabzugs von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung ist verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss die Beiträge zwar nicht in vollem Umfang zum Sonderausgabenabzug zulassen, aber zumindest den existenznotwendigen Aufwand des Steuerpflichten berücksichtigen. Dies ist bei den aktuellen gesetzlichen Höchstbeträge nicht der Fall. Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 01.01.2010 eine Neuregelung treffen.
Der Große Senat hat die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Vererblichkeit des Verlustvortrags aufgegeben. Erben können demnach vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nicht mehr zur Minderung ihrer eigenen Einkommensteuer geltend machen. Dies gilt aus Vertrauensschutzgründen allerdings erst für Erbfälle, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten.
Der Bundesrat hat am 15.02.2008 das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz (BR-Drs.: 57/08) angenommen. Mit den Neuerungen wird das Berufsrecht der Steuerberater an die berufsrechtlichen Regelungen der Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer angenähert und stärker liberalisiert. Außerdem wird hiermit die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in nationales Recht umgesetzt.
Der Bundestag hat am 24.01.2008 den Entwurf der Bundesregierung zum Achten Steuerberatungs-Änderungsgesetz beschlossen. Mit der Neuregelung soll das Berufsrecht der Steuerberater an die berufsrechtlichen Regelungen der Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer angenähert und stärker liberalisiert werden. Außerdem soll hiermit die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in nationales Recht umgesetzt werden. Das Gesetz wird voraussichtlich im Frühjahr 2008 in Kraft treten.
Der BFH hält die zum 01.01.2007 eingeführte Neuregelung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig, soweit Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die ersten 20 Kilometer des Wegs zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte weder als Werbungskosten noch auf andere Art und Weise abgezogen werden können. Es hat deshalb zwei Verfahren ausgesetzt und das Abzugsverbot dem BVerfG vorgelegt.
Der Streit um die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Pendlerpauschale geht weiter. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem BFH hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 10.01.2008 dargelegt, warum es die Neuregelung für verfassungsgemäß hält. Dabei hat sich das BMF in erster Linie darauf gestützt, dass der Neuregelung der Entfernungspauschale kein Verfassungsrang zukomme. Die Entscheidung des BFH wird in zwei Wochen erwartet.
Im Steuerrecht sind im Laufe des Jahres 2007 zahlreiche wichtige Neuerungen beschlossen worden. So sieht allein das Jahressteuergesetz 2008 über 200 Änderungen vor. Außerdem hat der Gesetzgeber die Unternehmensteuerreform 2008 verabschiedet und eine Erbschaftsteuerreform auf den Weg gebracht.
Derzeit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit der pauschalen Einkommensbesteuerung ausländischer Künstler und Sportler mit dem Europarecht, soweit die Vorgaben des EuGH zur Berücksichtigung von Betriebsausgaben beachtet werden. Etwas anderes ergibt sich weder aus der EG-Beitreibungsrichtlinie noch daraus, dass die EU-Kommission gegen Deutschland wegen der Künstler- und Sportlerbesteuerung ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat.
Arbeitnehmer mit Dienstwagen, bei denen der als Arbeitslohn zu versteuernde Nutzungsvorteil nach der "Ein-Prozent-Regelung" ermittelt wird, können lediglich eigene Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten als Werbungskosten geltend machen. Weitere von ihnen getragene Aufwendungen, wie etwa Treibstoffkosten, sind dagegen nur absetzbar, wenn der Nutzungsvorteil nach der so genannten "Fahrtenbuchmethode" ermittelt wird.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 30.11.2007 dem Jahressteuergesetz 2008 zugestimmt, das somit plangemäß zum 1.1.2008 in Kraft treten kann. Das Gesetz sieht über 200 Änderungen vor und soll dem Bürokratieabbau sowie der Rechtsvereinfachung dienen. Wichtige Punkte sind etwa die Einführung der elektronischen Steuerkarte und einer "Steuerzentraldatei" sowie die Präzisierung des Missbrauchstatbestands in § 42 AO.
Der Bundestag hat am 8.11.2007 im Rahmen der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2008 erste Korrekturen an der Unternehmensteuerreform 2008 vorgenommen. Hiervon ist insbesondere die Abgeltungsteuer betroffen, die ab dem 1.1.2009 Erträge aus Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen mit einheitlich 25 Prozent erfassen soll. Die Neufassung sieht eine zielgenauere Ausgestaltung der steuerlichen Folgen von "Back-to-back-Finanzierungen" vor.
Der Bundestag hat am 8.11.2007 in zweiter und dritter Lesung das Jahressteuergesetz 2008 beschlossen. Das Gesetz sieht über 200 Änderungen vor und soll dem Bürokratieabbau sowie der Rechtsvereinfachung dienen. Schwerpunkte der Neuregelung sind die Einführung der elektronischen Steuerkarte und einer "Steuerzentraldatei" sowie die Präzisierung des Missbrauchstatbestands in § 42 AO. Die nun verabschiedete Fassung weicht in einigen Punkten von dem ursprünglichen Entwurf ab. Die Änderungen können Sie der
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 7.11.2007 (PDF-Datei) entnehmen.
Der Finanzausschuss hat am 7.11.2007 den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2008 entgegen dem Votum der Opposition in geänderter Fassung angenommen. Die Änderungen betreffen insbesondere die geplante Einführung eines optionalen Anteilsverfahrens für berufstätige Ehepaare als Alternative zur Wahl der mit einem hohen Lohnsteuerabzug verbundenen Steuerklasse V. Diese Regelung wurde ersatzlos aus dem Regierungsentwurf herausgenommen.
Der Bundesrat hat am 12.10.2007 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem das Berufsrecht der Steuerberater weiter liberalisiert werden soll. Hiernach sollen Steuerberater künftig mit allen anderen freien Berufen kooperieren und auch mit Lohnsteuerhilfevereinen eine Bürogemeinschaft bilden können. Außerdem sollen Steuerberatungsgesellschaften erstmals die Rechtsform der GmbH & Co. KG wählen können.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 4.10.2007 (- IV A 4 - S 0623/07/0002 - DOK 2007/0412380) zu den Auswirkungen des Beschlusses des BFH vom 23.8.2007 (Az.: VI B 42/07) über die mögliche Verfassungswidrigkeit der seit Jahresbeginn geltenden Kürzung der Pendlerpauschale Stellung genommen. Danach ist die Vollziehung von Bescheiden der Finanzämter, mit denen die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für die ungekürzte Pendlerpauschale abgelehnt worden ist, auf Antrag grundsätzlich auszusetzen.
Der BFH hält es für ernstlich zweifelhaft, ob es verfassungsgemäß ist, dass Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab 2007 erst ab dem 21. Entfernungskilometer "wie Werbungskosten" behandelt werden. Die Zweifel ergäben sich bereits daraus, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung in der Fachliteratur kontrovers diskutiert und von den Finanzgerichten unterschiedlich beantwortet werde, so der BFH.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 4.9.2007 (-IV B 2 - S 1909/07/0001 - DOK 2007/0393329) zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Nachweispflicht gemäß § 22 Abs.3 UmwStG n.F. Stellung genommen. Die Vorschrift betrifft Einbringungen (Sacheinlagen oder Anteilstausch) und ist im Rahmen des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) verabschiedet worden.
Die Aufwendungen von nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frauen für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch so genannte "In-vitro-Fertilisation" sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden.
Der BFH hat erstmals entschieden, welche Höchstgrenzen für die Absetzbarkeit von Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gelten. Danach sind bei Alleinstehenden höchstens die Aufwendungen für eine durchschnittlich teure und ausgestattete 60-qm-Wohnung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Maßgeblich sind jeweils die ortsüblichen Durchschnittsmieten.
Bei Personengesellschaften ist das Abzugsverbot für Zinsen aus Überentnahmen (Schuldzinsenhinzurechnung) nach § 4 Abs.4a EStG nicht gesellschaftsbezogen, sondern gesellschafterbezogen anzuwenden. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass der vom Gesetz vorgesehene Mindestabzug von heute 2.500 Euro jedem Gesellschafter zusteht. Er wird vielmehr der Gesellschaft insgesamt für alle Gesellschafter nur einmal gewährt.
Die Bundesregierung hat am 15.8.2007 den Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008) beschlossen. Die Richtlinien bedürfen noch der Zustimmung des Bundesrats und sind grundsätzlich ab 2008 anzuwenden. Sie enthalten Erläuterungen und Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuerrechts und berücksichtigen die neue Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie die zwischenzeitlichen Verwaltungsentscheidungen.
Das Bundeskabinett hat am 8.8.2007 den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Das Gesetzespaket sieht über 200 Änderungen vor und soll dem Bürokratieabbau sowie der Rechtsvereinfachung dienen. Schwerpunkte der Neuregelung sind die Einführung der elektronischen Steuerkarte und einer "Steuerzentraldatei" sowie eines Anteilsverfahrens für die Lohnsteuer bei Eheleuten, das die Lohnsteuerklasse V attraktiver machen soll.
Der Bundesrat hat am 6.7.2007 der Unternehmensteuerreform 2008 zugestimmt. Kernpunkt der Reform ist eine Absenkung der Steuerlast der Kapitalgesellschaften von knapp 39 auf unter 30 Prozent. Die Körperschaftsteuer wird dafür auf 15 Prozent reduziert. Weiteres Kernstück ist die Einführung einer Abgeltungsteuer, die ab 2009 Erträge aus Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen mit einheitlich 25 Prozent erfassen wird. Der Bundesrat hat die Unternehmensteuerreform begrüßt, fordert aber in einer begleitenden Entschließung künftig eine noch stärkere Berücksichtigung des Mittelstands.
Hat ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms seines Arbeitgebers Optionsscheine erworben und übt er seine Optionsrechte später nicht aus, so sind die in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwendungen als vergebliche Werbungskosten absetzbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Werbungskostenabzug ist das Jahr, in dem die Optionsrechte wegen Nichtausübung der Option verfallen.
Die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind nicht nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich außerhalb seines Hauptwohnsitz beschäftigt ist. Vielmehr ist die insoweit erforderliche Aufspaltung der einheitlichen Haushaltsführung auch gegeben, wenn der Arbeitnehmer sowohl am Ort der Zweitwohnung als auch am Ort seiner Hauptwohnung arbeitet.
Verursacht ein Arbeitnehmer mit einem auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagen einen Unfall, so werden die Unfallkosten von der Ein-Prozent-Regelung nicht erfasst. Die Kosten stellen daher bei einem Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatz einen geldwerten Vorteil dar. Dieser führt allerdings nur dann zu einer höheren Einkommensteuerbelastung, wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigen würde.
Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die "doppelte Buchwertverknüpfung" beim grenzüberschreitenden Tausch von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 20 Abs.4 S.1 UmwStG 1995 gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Inlands- und Auslandssachverhalte werden insoweit zwar gleichbehandelt. Der BFH hält aber dennoch einen Verstoß gegen die EU-Fusions-Richtlinie und die Grundfreiheiten des EG-Vertrags für möglich.
Sonderzahlungen der Konzernmutter an Arbeitnehmer der Konzerntochter stellen keine steuerfreien Trinkgelder dar. Ein Trinkgeld setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein gast- oder kundenähnliches Rechtsverhältnis voraus, in dessen Rahmen der Arbeitnehmer von einem Dritten eine freiwillige und persönliche Zuwendung als eine Art honorierende Anerkennung erhält. Diese Voraussetzungen sind bei Sonderzahlungen innerhalb eines Konzernverbunds nicht erfüllt.
Wer einem anderen eine Option einräumt und dafür eine Prämie zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhält, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, muss dieses Entgelt nach § 22 Nr.3 EStG versteuern. Die Einräumung einer Option auf den Kauf oder Verkauf von Gütern (zum Beispiel Wertpapiere, Devisen oder Rohstoffe) zu einem bestimmten Preis ist kein Termingeschäft im Sinn von § 23 Abs.1 S.1 Nr.4 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999.
Wenn Optionsgeber (Stillhalter) bei einem Optionsgeschäft (short-Position) an der Deutschen Terminbörse die eingeräumte Option glattstellen, um auf diese Weise ihre Inanspruchnahme zu vermeiden, sind die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr.3 EStG abziehbar. Dabei sind für negative Einkünfte aus Optionsgeschäften im Sinn von § 22 Nr.3 EStG in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen in noch offenen Altfällen die allgemeinen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden. Verluste aus Stillhaltergeschäften können daher mit anderen Einkünften voll ausgeglichen werden.
Gutachtenkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Anteilen sind regelmäßig keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern Anschaffungsnebenkosten. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Erstellung des Gutachtens nicht nur der Vorbereitung einer erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung dient.
Der Bundestag hat am 25.5.2007 in zweiter und dritter Lesung dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Unternehmensteuerreform 2008 zugestimmt. Das Gesetz kann daher vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats zum 1.1.2008 in Kraft treten. Die Einführung der pauschalen Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ist allerdings erst für den 1.1.2009 geplant. Hauptziel der Reform ist es, die nominale Gesamtsteuerbelastung der Unternehmen auf unter 30 Prozent zu senken und dadurch Deutschland als Standort für Investoren attraktiver zu machen.
§ 3 Nr.13 S.1 EStG, wonach die aus öffentlichen Kassen gezahlten Umzugskostenvergütungen grundsätzlich steuerfrei sind, ist einschränkend auszulegen. Die Steuerbefreiung gilt nur für solche Zahlungen, die Arbeitnehmer in privaten Dienstverhältnissen als Werbungskosten abziehen können, da anderenfalls öffentlich Bedienstete gleichheitswidrig privilegiert würden. Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung und Ausstattung sind keine Werbungskosten. Entsprechende Vergütungen sind daher auch im öffentlichen Dienst steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Der Bundesrat hat am 11.5.2007 zum Entwurf des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 Stellung genommen und dabei die grundsätzlichen Ziele der Reform ausdrücklich befürwortet. Gleichzeitig hat er allerdings mit über 30 Prüfbitten und Änderungsanträgen auf Verbesserungsbedarf in systematischer, praktischer und redaktioneller Hinsicht hingewiesen. Dabei geht es den Ländern vor allem um die Vereinfachung von Regelungen und die Überprüfung der Gegenfinanzierungsmaßnahmen.
Im Ausland wohnende Künstler haben hinsichtlich der Honorare für Auftritte in Deutschland kein Wahlrecht auf Antragsveranlagung unter Berücksichtigung des für unbeschränkt Steuerpflichtige geltenden Grundfreibetrags. Den Vorgaben des EuGH im Urteil vom 12.6.2003 (Rs.: C-234/01 – "Gerritse") kann auch durch den derzeit geltenden Steuerabzug an der "Quelle" durch den inländischen Veranstalter Rechnung getragen werden. Die diesbezüglichen Betriebsausgaben kann der Künstler im Rahmen eines vereinfachten Erstattungsverfahrens geltend machen.
Eine ausländische Kapitalgesellschaft kann unter den gleichen Voraussetzungen wie eine inländische Kapitalgesellschaft eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gewerblich prägen im Sinn von § 15 Abs.3 Nr.2 EStG. Ist ausschließlich die ausländische Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft daher selbst dann gewerbliche Einkünfte, wenn sie kein gewerbliches Unternehmen betreibt.
Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung in Deutschland aufhalten, haben auch nach der zum 1.1.2006 in Kraft getretenen Neuregelung des Kindergeldrechts keinen Anspruch auf Kindergeld. Das gilt selbst dann, wenn sie sich mehrere Jahre lang in Deutschland aufhalten und hier erwerbstätig sind. Denn der Gesetzgeber hat den Kindergeldanspruch zulässigerweise auf solche Ausländer beschränkt, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind.
Organträger, die ihre Beteiligung an einer Organgesellschaft veräußern, können einen bei ihnen vorhandenen passiven Ausgleichsposten erfolgsneutral auflösen. Für eine gewinnerhöhende Auflösung, wie sie in der Finanzverwaltung häufig praktiziert wird, fehlt die gesetzliche Grundlage.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 4.5.2007 (- IV A 7 - S 0623/07/0002 -) mitgeteilt, dass seiner Auffassung nach keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Pendlerpauschale bestehen. Die Finanzämter sollen daher diesbezügliche Anträge auf Aussetzung der Vollziehung trotz anderslautender Entscheidungen des Niedersächsischen FG und des FG des Saarlandes weiterhin ablehnen.
Das FG Köln hält die Kürzung der Pendlerpauschale zum 1.1.2007 ebenso wie das FG Baden-Württemberg nicht für verfassungswidrig und stellt sich damit gegen anderslautende Entscheidungen des Niedersächsischen FG und des FG des Saarlands. Nach Auffassung des FG Köln war der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit ohne weiteres befugt, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte künftig grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten zu behandeln.
Die Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung bei Personen, die anlässlich ihrer Heirat einen Familienhausstand begründen, kann zwar nicht generell auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragen werden. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann aber zumindest dann eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen sein, wenn die Partner an verschiedenen Orten arbeiten, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt eines gemeinsamen Kindes eine ihrer Wohnungen zur Familienwohnung machen.
Die Bundesregierung hat am 27.3.2007 in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion die so genannte Zinsschranke, die im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführt werden soll, verteidigt und ihren Anwendungsbereich konkretisiert. Durch die Zinsschranke soll die Möglichkeit deutscher Tochterunternehmen, sich über Kredite ihrer ausländischen Konzertmütter fremdzufinanzieren und die Zinsen in Deutschland steuerlich geltend zu machen, eingeschränkt werden.
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Down-Rating-Anleihen sind nicht nach Maßgabe der Marktrendite (§ 20 Abs.2 S.1 Nr.4 EStG) steuerbar, weil bei dieser Anlageform keine von vornherein endgültig bezifferbare Rendite vorliegt. Außerdem sind bei Down-Rating-Anleihen das Entgelt für die Kapitalüberlassung und der Vermögenszuwachs beim Steuerpflichtigen rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar. Sie gehören damit zur Vermögensebene und können nicht im Rahmen der Marktrendite besteuert werden.
Der Erwerb von Betriebsvermögen ist nur dann gemäß § 13a ErbStG erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt, wenn die übertragenen Gegenstände sowohl beim Erblasser oder Schenker als auch beim Erwerber durchgängig Betriebsvermögen sind. Das ergibt sich aus Art. 3 Abs.1 GG. Denn die steuerliche Bevorzugung von Betriebsvermögen gegenüber anderen Vermögensarten ist nur bei einer Betriebsfortführung gerechtfertigt.
§ 2a Abs.1 S.1 Nr.3a EStG, wonach in Deutschland ansässige Gesellschaften Verluste aus Abschreibungen auf Beteiligungswerte an ausländische Tochtergesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen nicht von ihrem steuerpflichtigen Gewinn abziehen können, verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht. Hierin liegt eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die insbesondere nicht durch die Gefahr der Steuerumgehung gerechtfertigt ist.
Der Bundestag hat am 23.3.2007 in zweiter und dritter Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REITs) in geänderter Fassung angenommen. Vor dem 1.1.2007 errichtete Wohnimmobilien bleiben danach vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Die geplante Neuregelung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, die allerdings als sicher gilt, und soll rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft treten.
Bewirtungsaufwendungen eines angestellten Geschäftsführers anlässlich eines persönlichen Ereignisses (hier: 25-jähriges Dienstjubiläum) gehören zwar regelmäßig zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Geschäftsführer ein leistungsabhängiges Gehalt bezieht und ein Fest ausschließlich für seine Mitarbeiter veranstaltet, um diese zu weiterer Leistungsbereitschaft zu motivieren.
Das FG Baden-Württemberg hält die seit dem 1.1.2007 geltende Kürzung der Pendlerpauschale - anders als das Niedersächsische FG - nicht für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe sich mit der Grundentscheidung, die Arbeitssphäre erst "am Werkstor" beginnen zu lassen, im Rahmen seines verfassungsrechtlich anerkannten Gestaltungsspielraums gehalten. Das gelte um so mehr, als er für Fernpendler eine Härtefallregelung getroffen habe.
Das FG Köln hat in einem Musterverfahren zum Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) entschieden, dass im Jahr 2005 gezahlte Rentenversicherungsbeiträge nicht in vollem Umfang als vorweggenommene Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden können. Der Gesetzgeber habe die Aufwendungen zwingend dem beschränkten Sonderausgabenabzug zugewiesen. Hierin liegt nach Auffassung des FG trotz des Übergangs zu einer nachgelagerten Besteuerung der Renten kein Verfassungsverstoß.
Die britischen Vorschriften zur Bekämpfung von Missbräuchen mittels einer Unterkapitalisierung von Gesellschaften verstoßen teilweise gegen die Niederlassungsfreiheit. Denn hiernach sind lediglich die von britischen Tochtergesellschaften an gebietsfremde Gesellschaften gezahlten Zinsen nicht abzugsfähig, während diese Beschränkung für Zinszahlungen an gebietsansässige Gesellschaften nicht greift. Eine solche Bestimmung ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich für rein künstliche steuerliche Konstrukte gilt.
Das Bundeskabinett hat am 14.3.2007 den Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 beschlossen. Der Kabinettsbeschluss unterscheidet sich in einigen Punkten von dem am 6.2.2007 vorgestellten Referentenentwurf. So sollen etwa kapitalbildende Lebensversicherungen mit langer Laufzeit von der pauschalen Abgeltungssteuer von 25 Prozent ausgenommen und so der Steuervorteil dieser Anlageform gegenüber anderen Anlageprodukten beseitigt werden.
Finanzämter müssen auf Antrag auch für die ersten 20 Kilometer der Fahrten zur Arbeitsstätte einen entsprechenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Nach Ansicht des Niedersächsischen FG verstoße § 9 Abs.2 S.1 EStG gegen das im Einkommensteuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und der gerechten Lastenverteilung.
Banken dürfen bei Kündigung eines Kreditvertrags wegen Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers in ihrer Steuerbilanz eine Wertberichtigung und Abzinsung der Forderung vornehmen. Soweit lediglich noch Aussicht auf Verwertung der überlassenen Sicherheiten besteht, können sie die Forderung auf den Betrag des zu erwartenden Erlöses reduzieren und auf den Zeitpunkt abzinsen, zu dem mit dem Eingang des Erlöses zu rechnen ist.
Die bis zum Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 geltende Beschränkung des Abzugs von Dividenden, die dem Steuerpflichtigen von ausländischen Kapitalgesellschaften gezahlt wurden, verstößt gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs. § 36 Abs.2 Nr.3 in Verbindung mit § 20 EStG sind daher mit EU-Recht unvereinbar. Die Wirkungen des EuGH-Urteils sind zeitlich nicht zu beschränken.
Die Kürzung der Pendlerpauschale verstößt nach Auffassung des Niedersächsischen FG gegen das im Einkommensteuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und der gerechten Lastenverteilung. Da es sich bei den Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz um zwangsläufige Aufwendungen handele, ohne die Arbeitnehmer kein Einkommen erzielen könnten, sei eine steuerlich gerechte Lastenverteilung nur zu erreichen, wenn lediglich das Einkommen besteuert werde, das nach Abzug der beruflichen Aufwendungen verbleibe.
Ein leitender Angestellter, dessen Gehalt in erheblichem Umfang (hier: in Höhe von 40 Prozent) vom Erfolg der ihm unterstellten Mitarbeiter abhängt, kann Aufwendungen für deren Bewirtung als Werbungskosten abziehen. Solche Bewirtungsaufwendungen sind ausschließlich beruflich veranlasst, da sie dazu dienen, die Mitarbeiter zu guten Leistungen anzuspornen und dadurch das eigene Gehalt zu steigern.
Die in § 5 Abs.2 Nr.2 KStG vorgesehene Beschränkung der Körperschaftsteuerbefreiung für gemeinnützige Einrichtungen auf in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (Körperschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland) ist innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht anzuwenden. Der Befreiung von der Körperschaftsteuer steht es auch nicht entgegen, wenn eine im EU-Ausland ansässige Stiftung, die in Deutschland Einkünfte erzielt, ihre gemeinnützigen Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt.
Der Ertrag aus einer anlässlich einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe aufgelösten Ansparrücklage erhöht entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig den steuerbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn und nicht den letzten laufenden Gewinn. Das gilt allerdings nur, wenn der Unternehmer nicht schon im Zeitpunkt der Bildung der Ansparrücklage zur Veräußerung oder Aufgabe seines Betriebs entschlossen war.
Zusammenlebenden Eltern steht weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung von § 24b EStG der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. Diese Bevorzugung von Alleinerziehenden begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit liegt insbesondere keine gegen Art. 6 Abs.1 GG verstoßende Diskriminierung der Ehe vor, da verheirateten zusammenlebenden Eltern der Entlastungsbetrag nicht wegen ihrer Ehe, sondern wegen ihres Zusammenlebens versagt wird.
Rechtsanwaltskammern sind verpflichtet, den Finanzbehörden die Bankverbindungen von steuersäumigen Kammermitglieder mitzuteilen. Die Kammern können sich weder auf die Verschwiegenheitspflicht ihres Kammervorstands noch auf das Auskunftsverweigerungsrecht für Angehörige der freien Berufe berufen.
Arbeitgeber können entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch dann eine Rückstellung für Jubiläumszuwendungen bilden, wenn sie die Leistung nicht rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos zugesagt haben. Vielmehr reicht eine einfache schriftliche Zusage aus. Es muss lediglich - wie bei jeder Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten - wahrscheinlich sein, dass die zugesagten Leistung erbracht werden.
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat im Hinblick auf den Referentenentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 vor einer versteckten Ausweitung des umstrittenen Kontenabrufverfahrens gewarnt. Dieses sei nur auf den ersten Blick eingeschränkt worden, erlaube der Finanzverwaltung aber tatsächlich in mehr Fällen als bisher den Abruf von Kontenstammdaten. Daneben hat der DStV auch die Thesaurierungsmöglichkeit für Personenunternehmen kritisiert. Diese bringe für die meisten Unternehmen mehr Fallstricke als Vorteile.
Aufwendungen, die Steuerpflichtige für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber zahlen, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Die Aufwendungen sind daher nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben abziehbar.
Erträge aus der Rückzahlung von Dax-Zertifikaten stellen steuerpflichtige Kapitalerträge dar. Die Erträge berechnen sich nach der Differenz zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Einlösung. Hierin liegt keine ungerechtfertigte Systemabweichung. Der Gesetzgeber durfte hiermit auf die Entwicklung neuer Arten von Wertpapieren reagieren, bei denen die (traditionell steuerbare) Kapitalnutzung und die (traditionell nicht steuerbare) Ausnutzung der Wertentwicklung nicht im herkömmlichen Sinn abgrenzbar sind.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 6.2.2007 den Referentenentwurf zur Unternehmensteuerreform auf seinen Internetseiten veröffentlicht. Der Entwurf entspricht in allen zentralen Punkten dem am 14.11.2006 vorgestellten Eckpunktepapier. Die Bundesressorts, Länder, Verbände und Gewerkschaften können sich nun bis Ende Februar zu dem Referentenentwurf äußern. Für den 14.3.2007 ist die abschließende Befassung des Bundeskabinetts vorgesehen.
Verluste aus der Veräußerung von "Argentinien-Anleihen" führen nicht zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern sind vielmehr der nichtsteuerbaren Vermögensebene zuzuordnen. Die argentinischen Staatsanleihen stellen insbesondere keine Finanzinnovationen im Sinn von § 20 Abs.2 S.1 Nr.4 S.1c EStG dar, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Emission der Anlage Stückzinsen besonders in Rechnung gestellt wurden. Die spätere Einstellung der Zinszahlungen hat den Charakter der Anleihen als festverzinsliche Wertpapiere nicht rückwirkend verändert.
In verschiedenen Mitgliedstaaten lebende Ehegatten dürfen hinsichtlich der Zusammenveranlagung nicht schlechter gestellt werden als ausschließlich in einem Mitgliedstaat ansässige und erwerbstätige Eheleute. Eine unzulässige Diskriminierung liegt etwa vor, wenn bei einem ausländischen Steuerpflichtigen, der in Deutschland lebt und arbeitet, die Zusammenveranlagung mit der Begründung abgelehnt wird, dass sein Ehepartner in einem anderen Mitgliedstaat mehr als zehn Prozent der gemeinsamen Einkünfte erzielt hat, obwohl diese Einkünfte im Wohnsitzstaat des anderen Ehegatten steuerfrei sind.
Nehmen Arbeitnehmer als Betreuer an einer sogenannten "Incentive-Reise" für Großkunden (hier: Kfz-Händler) teil, so kann in Höhe des Werts der Reise ein als Arbeitslohn zu erfassender geldwerter Vorteil vorliegen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Betreuungsaufgaben so umfangreich sind, dass sie das Eigeninteresse des Arbeitnehmers an der Teilnahme an dem touristischen Reiseprogramm in den Hintergrund treten lassen.
Geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm stellen im Regelfall eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Die Vergütung in Höhe des Werts der erhaltenen Aktien ist daher gemäß § 34 Abs.3 EStG mit der so genannten Drittelungsregelung (heute: Fünftelregelung nach § 34 Abs.1 EStG) ermäßigt zu besteuern.
Das Erbschaftsteuerrecht ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss sich auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert orientieren und darf erst in einem zweiten Schritt den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände begünstigen. Diesen Anforderungen genügt das geltende Recht nicht, da Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften teilweise mit einem erheblich unter dem gemeinen Wert liegenden Betrag bewertet werden. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.12.2008 eine verfassungsgemäße Neuregelung treffen.
Zahlt ein Arbeitgeber die Versicherungsleistung aus einer von ihm abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung an den verletzten Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen aus, so liegt hierin regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Abschluss einer solchen Versicherung im Arbeitsvertrag vereinbart war. Denn dann gehört die Auszahlung der Versicherungsleistung im Schadensfall zu den vertraglich geschuldeten Gegenleistungen des Arbeitgebers für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft.
Wirtschaftsprüfer üben regelmäßig eine gewerbliche und keine freiberufliche Tätigkeit aus, wenn sie im Rahmen von Immobilienfonds als Treuhänder tätig werden. Treuhandtätigkeiten gehören, obwohl nach der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) ausdrücklich erlaubt, nicht zu den berufstypischen Aufgaben von Wirtschaftsprüfern. Betreut der Wirtschaftsprüfer eine Vielzahl von Anlegern, so liegt auch keine sonstige selbständige Tätigkeit nach § 18 Abs.1 Nr.3 EStG vor.
Wer wegen Steuerhinterziehung beim Finanzamt angezeigt worden ist, kann regelmäßig keine Akteneinsicht verlangen, wenn die Information des Anzeigenerstatters zutrifft und zu einer Nachforderung führt. Auch die Identität des Anzeigenerstatters unterfällt dem Steuergeheimnis gemäß § 30 AO 1977. Die Entscheidung eines Finanzamts, die Identität des Anzeigeerstatters nicht preiszugeben, unterliegt seit dem 1.4.2005 ausschließlich der Kontrolle durch den BFH.
Muss ein Steuerpflichtiger einen Teil des in einem Jahr bezogenen Arbeitslohns in einem späteren Jahr zurückzahlen, so ist die Rückzahlung erst im Jahr des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen und nicht bereits in dem Jahr, in dem der überzahlte Arbeitslohn zugeflossen ist. Das gilt auch, wenn die Rückzahlung sich steuerlich nicht mehr auswirkt, weil die Einkünfte im Jahr der Rückzahlung unter den steuerlichen Freibeträgen lagen.
Die Bundesregierung hat am 16.1.2007 in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats die Kritik des Bundesrats an dem Gesetzentwurf zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften (REITs) in zwei Punkten zurückgewiesen. Das Gesetz führe entgegen der Einschätzung des Bundesrats weder zu enormen Gewerbesteuerausfällen noch sei eine uneingeschränkte Einbeziehung von Wohnimmobilien erforderlich.
Ist ein Kind freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen oder Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld die Einkünfte des Kindes um die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen beziehungsweise um die unvermeidbaren Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu mindern. Anderenfalls würden Eltern von freiwillig gesetzlich beziehungsweise privat versicherten Kindern gegenüber Eltern von pflichtversicherten Kindern benachteiligt.
Vor 2005 geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs.3 EStG a.F. ergebenden Höchstbeträgen abziehbar. Hieran hat sich durch das Inkrafttreten des AltEinkG zum 1.1.2005 und der damit verbundenen Umstellung auf eine nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften nichts geändert. Das AltEinkG erlaubt erst für im Jahr 2005 geleistete Rentenversicherungsbeiträge den Abzug als vorweggenommene Werbungskosten bei den späteren Alterseinkünften.
§ 37 Abs.2 KStG 2002, wonach für Gewinnausschüttungen in der Zeit vom 11.4.2004 bis zum 1.1.2006 ausschüttungsbedingte Minderungen der Körperschaftsteuer ausgeschlossen sind ("Körperschaftsteuer-Moratorium"), ist verfassungsgemäß. Hierin liegt insbesondere keine Enteignung, da die betroffenen Gesellschaften nur für einen begrenzten Zeitraum an der Nutzung ihres Steuerguthabens gehindert sind.
Prominente können Gewinne aus Fernseh-Quizshows, die vereinbarungsgemäß an eine von ihnen benannte soziale Einrichtung gestiftet werden, nicht als Spenden absetzen. Die Prominenten erhalten keine eigene Verfügungsberechtigung über das Geld, sondern können nur bestimmen, welche Einrichtung den Gewinn erhalten soll. Damit verringern die Zuwendungen nicht das Vermögen der Prominenten, sondern lediglich das der jeweiligen Fernsehsender.
Leisten Steuerpflichtige eine Spende zunächst an eine öffentliche Stelle (hier: Gemeinde), damit diese die Spende an einen Verein weiterleitet (so genannte „Durchlaufspende“), so setzt die Abziehbarkeit der Spende voraus, dass der Verein im Zeitpunkt der Hingabe der Spende an die öffentliche Stelle wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit war. Diese Einschränkung rechtfertigt sich daraus, dass eine „Durchlaufspende“ zwar formal der öffentlichen Stelle zugewendet wird, wirtschaftlich aber von vornherein nur für den Letztempfänger bestimmt ist.
Der Kapitalverlust aus der vorzeitigen Einlösung von Gleitzins-Schuldverschreibungen kann nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Gleitzins-Schuldverschreibungen haben grundsätzlich eine von vornherein feststehende Emissionsrendite, die - soweit feststellbar - bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen ist. Der Steuerpflichtige hat kein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Emissionsrendite und der im Einzelfall günstigeren Marktrendite.
Aufwendungen für ein Erststudium stellen gemäß § 12 Nr.5 EStG seit dem 1.1.2004 keine Werbungskosten mehr dar, sondern sind lediglich als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro absetzbar. Diese rückwirkende Gesetzesänderung ist verfassungsgemäß. Die Betroffenen durften nicht in den Fortbestand der alten Rechtslage vertrauen, da die Frage der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Erststudium bis zur Entscheidung des BFH im Jahr 2006 rechtlich umstritten war.
Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften durch § 23 Abs.3 S.8 und 9 EStG ist verfassungsgemäß. Damit können Steuerpflichtige die aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielten Verluste nicht mit im gleichen Kalenderjahr erzielten positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten (hier aus Gewerbebetrieb) verrechnen.
Steuerpflichtige, die für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine so genannte Ansparrücklage bilden, ohne innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums die geplante Investition zu realisieren, können für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann wieder eine Rücklage bilden, wenn sie eine einleuchtende Begründung dafür abgeben, weshalb sie die Investition bislang nicht durchgeführt haben, gleichwohl aber weiterhin planen. Damit ist die wiederhole Rücklagenbildung ohne nachweisliche Investitionsabsicht nicht mehr möglich.
Beschließt der Gesetzgeber eine künftige mit Rückwirkung versehene Gesetzesänderung, die eine für ein bereits anhängiges Verfahren streitentscheidende Norm betrifft, so rechtfertigt dies keine Aussetzung dieses Verfahrens. Denn durch eine Aussetzung würde das Gericht seine Neutralitätspflicht verletzen.
Banken müssen Finanzämtern gemäß § 33 Abs.1 ErbStG nicht nur das von ihren inländischen Niederlassungen verwahrte Vermögen eines Erblassers anzeigen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich vielmehr auch auf Konten und Depots des Erblassers bei einer ausländischen Zweigniederlassung einer deutschen Bank. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass sich Steuerpflichtige nicht durch Anlage des Vermögens im Ausland der Erbschaftsbesteuerung entziehen.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen Ausschüttungen von Dividenden im Inland und grenzüberschreitende Ausschüttungen steuerlich gleich behandeln, wenn die Situationen vergleichbar sind. Das britische Steuerrecht wird diesen Anforderungen nur teilweise gerecht.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 8.12.2006 zur neuen Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte des Finanzamts gemäß § 89 Abs.3 - 5 AO in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 Stellung genommen. Danach gilt die Gebührenpflicht erstmals für Anträge, die nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2007 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. Die Erhebung der Gebühr hängt damit vom Zeitpunkt der Antragstellung und nicht vom Zeitpunkt der Antragsbearbeitung ab.
Im Rahmen einer Weihnachtsfeier an alle Arbeitnehmer überreichte Goldmünzen unterliegen nicht der günstigeren Steuerpauschalierung nach § 40 Abs.2 S.1 Nr.2 EStG in Höhe von 25 Prozent. Dieser Pauschsteuersatz gilt nur für Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung. Werden bei einer Weihnachtsfeier Goldmünzen überreicht, so erfolgt dies nicht aus Anlass, sondern lediglich bei Gelegenheit der Veranstaltung. Denn eine solche Zuwendung kann auch völlig losgelöst von der Weihnachtsfeier vorgenommen werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 1.12.2006 (- IV C 5 - S 2351 - 60/06 -) zur Neuregelung der Entfernungspauschalen ab dem 1.1.2007 Stellung genommen. Nach dem Steueränderungsgesetz 2007 stellen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich keine Werbungskosten mehr dar. Zum Ausgleich von Härtefällen können Fernpendler allerdings ab dem 21. Kilometer der Entfernung die Entfernungspauschale – wie bisher – in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer geltend machen.
Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen überlassen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat nutzt. Er muss diesen Vorteil daher regelmäßig nach der Ein-Prozent-Regelung versteuern. Etwas anderes gilt nur, wenn er den Anscheinsbeweis erschüttern kann. Hierfür kann zwar ein Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, ausreichen. Dafür muss aber feststehen, dass das Verbot nicht nur zum Schein ausgesprochen worden ist.
Die Steuerbefreiung für die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 8b Abs.2 KStG gilt auch für die Veräußerung von Bezugsrechten auf neue Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Denn wirtschaftlich besteht zwischen der Veräußerung von Anteilen und der Veräußerung von Bezugsrechten kein Unterschied. § 8b Abs.2 KStG ist daher auf die Veräußerung von Bezugsrechten zumindest analog anwendbar.
Die Bundesregierung will die Umsatzsteuerbefreiung für die Anbieter von Nachhilfeunterricht für Schüler nicht abschaffen. Eine solche Gesetzesänderung stünde nicht im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, teilte die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs.: 16/3455) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (BT-Drs.: 16/3236) mit.
§ 23 Abs.1 S. 2 und 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 ist nicht auf Entnahmen vor dem 1.1.1999 anzuwenden (Anschaffungsfiktion bei Spekulationseinkünften). Die vom Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 5.10.2000 gegebenen Anweisungen, die eine Anwendung auch vor dem 1.1.1999 zuließen, sind damit nicht anzuwenden.
Die EU-Mitgliedstaaten dürfen die Dividenden von im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften einem einheitlichen Steuersatz unterwerfen. Sie sind dabei nicht zur Anrechnung der im Wege der Quellensteuer in dem anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer verpflichtet. Dies kann im Ergebnis zwar zu einer höheren steuerlichen Belastung von Dividenden ausländischen Ursprungs führen. Es ist aber allein Sache der Mitgliedstaaten, ob und gegebenenfalls wie sie eine Doppelbesteuerung verhindern.
Bis 2003 waren Dividenden aus der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft sowie die Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung nach § 8b KStG grundsätzlich steuerfrei. Nur hinsichtlich Auslandsbeteiligungen waren fünf Prozent der Gewinne steuerpflichtig (so genannte „Schachtelstrafe“). Diese unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen Beteiligungen verstieß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote.
Der Finanzausschuss des deutschen Bundestags hat am 8.11.2006 den Entwurf der Bundesregierung für das Jahresteuergesetz 2007 (BT-Drs.: 16/2712, 16/3036) in geänderter Fassung angenommen. Das Gesetz soll am 9.11.2006 vom Bundestag verabschiedet werden. Eine wesentliche Änderung des Regierungsentwurfs stellt der Verzicht auf eine Regelung dar, wonach Steuerschulden eines Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als "Masseverbindlichkeiten" gelten sollten.
Steuerpflichtige, die von dem Käufer eines Grundstücks ein so genanntes Reugeld als Entschädigung für den Rücktritt vom Kaufvertrag erhalten, müssen dieses nicht versteuern. Die Vereinbarung und Vereinnahmung eines Reugelds stellt keine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit dar.
Der I. Senat des BFH hält die 1997 beschlossene Verschärfung von § 8 Abs.4 KStG, der den Handel mit Verlusten durch Körperschaften („Mantelkauf“) unterbinden will, wegen Verletzung des Parlamentsvorbehalts für verfassungswidrig. Er stützt sich dabei darauf, dass das Gesetz als „Spontaninitiative“ in den Vermittlungsausschuss eingebracht worden sei und daher die notwendige Mitwirkung des Bundestags fehle.
Werden Aktien unmittelbar nach ihrem Verkauf wieder zurückerworben, liegt grundsätzlich kein steuerlich zu berücksichtigender Spekulationsverlust vor. Das gilt jedenfalls dann, wenn Verkauf und Rückkauf der Aktien durch einen Gesamtplan verbunden sind. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Aktien bereits am Folgetag wieder zurückgekauft werden. In einem solchen Fall liegt zudem ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor.
Ein Steueranspruch ist auch dann gemäß § 233a AO 1977 zu verzinsen, wenn sich infolge der Berücksichtigung eines Verlustrücktrags keine Abweichung zwischen der neu festgesetzten und der zuvor festgesetzten Steuer ergibt. Denn nach § 233a Abs.7 S.2 AO 1977 sind in solchen Fällen der positive und der negative Teilbetrag für Zwecke der Zinsberechnung getrennt voneinander zu betrachten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies nur gelten soll, wenn die positiven und negativen Teilbeträge unterschiedlich hoch sind.
Die Bund-Länder Arbeitsgruppe "Reform der Unternehmensteuer in Deutschland" hat am 2.11.2006 ein neues Konzept für eine umfassende Reform der Unternehmensteuern vorgelegt. Die große Koalition will den Mittelstand im gleichen Maße entlasten wie die großen Konzerne. Zudem sollen die Gewinne von Personengesellschaften, die der Einkommensteuer unterliegen, unter bestimmten Voraussetzungen nur mit maximal 29,8 Prozent besteuert werden. Ferner wollen Union und SPD eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge einführen.
Die Bundesregierung hat am 2.11.2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen ("Real Estate Investment Trusts", REITs) veröffentlicht. Die geplante Einführung von REITs soll deutschen Unternehmen die steuerbegünstigte Mobilisierung ihrer Immobilien ermöglichen und Wettbewerbsgleichheit gegenüber anderen europäischen Finanz- und Immobilienstandorten herstellen.
Der XI. Senat des BFH hält die Mindeststeuerregelung in §§ 2 Abs.3, 10d EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 für unverständlich, widersprüchlich und irreführend. Er hat deshalb beschlossen, eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob die Vorschriften wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Normenklarheit verfassungswidrig sind.
Banken müssen sich die von ihnen vereinnahmten Erträge aus ausländischen Wertpapieren zurechnen lassen (mit der Folge, dass sich ihre eigenen Einkünfte erhöhen), wenn sie nicht nachweisen, dass sie die Papiere lediglich treuhänderisch für ihre Kunden halten. Die Banken können sich auch nicht darauf berufen, dass sie den Nachweis der Weiterleitung der Gelder an ihre Kunden auf Grund des Bankgeheimnisses nicht führen können.
Unternehmen erbringen nur dann steuerfreie Umsätze im Überweisungsverkehr, wenn die von ihnen erbrachte Leistung eigenständig ist, das heißt eine Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt. Es reicht hingegen nicht aus, dass die betreffende Leistung Element einer Finanzdienstleistung ist, an der verschiedene Wirtschaftsteilnehmer beteiligt sind.
Mit Schreiben vom 9.10.2006 (- IV C 5 - S 2439 - 4/06 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das Vordruckmuster für die Bescheinigung der 2006 angelegten vermögenswirksamen Leistungen bekannt gegeben. Das BMF weist darauf hin, dass der Vordruck auch maschinell hergestellt werden kann, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Anordnung enthält. Abweichende Formate sind nicht zulässig. Maschinell erstellte Bescheinigungen müssen nicht handschriftlich unterschrieben werden.
Das Bundeskabinett hat am 25.10.2006 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge beschlossen. Bereits ab dem 1.1.2007 soll bei einer Betriebsfortführung die auf produktiv eingesetztes Vermögen anfallende Erbschafts- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet werden können. Außerdem sollen Betriebsvermögen in Höhe von 100.000 Euro von der Steuer freigestellt werden.
Existenzgründer im Sinn von § 7g Abs.7 EStG ist nur, wer in den letzten Jahren weder zu mehr als zehn Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war noch gewerbliche Einkünfte erzielt hat. Zu den gewerblichen Einkünften gehören auch Gewinneinkünfte aus Beteiligungen an Mitunternehmerschaften. Derartige Einkünfte sind selbst dann schädlich, wenn sie nur geringfügig sind. Denn auf die Art und Höhe der Gewinneinkünfte kommt es im Rahmen von § 7g Abs.7 EStG nicht an.
Steuerpflichtige, die aus einer ausländischen Betriebsstätte Verluste erzielen, können diese unter Umständen nicht abziehen, weil nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen (hier: DBA-USA und Luxemburg) entsprechende Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung unterfallen. Dies kann gegen die im EG-Vertrag normierte Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung zu inländischen negativen Einkünften ist aus Sicht des BFH nicht ohne weiteres ersichtlich.
Spenden einer Kapitalgesellschaft können verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen und deshalb nicht steuermindernd zu berücksichtigen sein, wenn sie über einen längeren Zeitraum nur an die Kirche erfolgen, der der beherrschende Gesellschafter angehört. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Spenden in keinem angemessenen Verhältnis zu der Ertragslage der Gesellschaft stehen. In diesem Fall handelt es sich bei der Spende um keine altruistische Zuwendung, sondern um eine mittelbare Begünstigung des beherrschenden Gesellschafters.
Steuerpflichtige, die Gesellschafter einer GmbH sind und Räume ihres Einfamilienhauses an die GmbH vermieten, können gewerblich tätig sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Räume für die GmbH von wesentlicher Bedeutung sind, so zum Beispiel wenn sie einen angemieteten Raum als Sitz ihrer Geschäftsleitung nutzt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Büroraum für den Betrieb der GmbH besonders hergerichtet ist. Eine Einrichtung mit Schreibtischen, Schränken und PC ist insofern ausreichend.