Ceterum Censeo
MaRisk und LexRisk
ZL – Cato kann sich sehr gut vorstellen, dass seine - gewiss stets wohlgemeinten, aber oft als maliziös missverstandenen - Ratschläge an den Steuergesetzgeber von den betroffenen Akteuren nicht gerade begeistert aufgenommen werden, so sie denn überhaupt einen Leser finden. Heute hat er deshalb einen Vorschlag zu unterbreiten, der ohne jeden Sarkasmus und fern jeder Häme zu einer erheblichen Verbesserung der Qualitität unserer Steuergesetzgebung führen könnte. Cato muss allerdings zugeben, dass dieser Vorschlag nicht auf seiner eigenen gedanklichen Leistung beruht; er hat sich vielmehr inspirieren lassen und zwar von einem zentralen Satz in den sog. MaRisk der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der das unaufhaltsame Vordringen des gesunden Menschenverstands im Finanzsektor recht treffend charakterisiert und damit eine Ära ablösen wird, die man so prägnant mit dem Titel des Films (James Dean) beschrieben hat: „Denn sie wissen nicht, was sie tun“. Das Kürzel „MaRisk“ steht für „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“, die die BaFin am 14.8. 2009 neu aufgelegt und mit einigen grundlegenden Änderungen versehen hat (http://www.bundesbank.de/download/bankenaufsicht/pdf/marisk/090814_anl2.pdf). Nun wird man - nicht ganz zu Unrecht - einwenden, wozu ein Risikomanagement für die Steuergesetzgebung? Aber dieser Einwand kann nur von jenen Uneinsichtigen kommen, die das über fast jedem Gesetzesvorhaben schwebende Damoklesschwert des Bundesverfassungsgerichts nicht sehen wollen, den umfangreichen Katalog der Vorläufigkeitsfestsetzungen als notwendiges Übel hinnehmen und die Schwierigkeiten der Finanzverwaltung bei der Umsetzung neuer Steuerregelungen beharrlich leugnen. Weiter wird man - durchaus mit einiger Berechtigung - einwenden, wozu eine Aufsichtsbehörde für den Gesetzgeber? Dies führt uns zu der Frage nach dem Steuergesetzgeber an sich: Ist er noch das Parlament, wie in der Verfassung vorgesehen, oder ist er der Bundesminister der Finanzen, wie fälschlicherweise in der Realität oft angenommen, oder könnte es - wie in einigen neueren Gesetzgebungsvorhaben beobachtet - sogar eine Anwaltspraxis sein? Die Hinzuziehung externen Sachverstands - so sinnvoll sie im Einzelfall sein kann - mag allein schon für die Einrichtung einer Aufsichtsinstanz sprechen. Gut, man könnte hier auf das BVerfG verweisen, das aber bisher in keinem Fall den Gesichtspunkt geprüft hat, um den es der BaFin mit ihren Regeln zu den MaRisk im Finanzdienstleistungssektor geht und der auch Cato ein ernstes Anliegen ist: Das Begreifen, Erfassen und Verstehen. In diesem Sinne ordnet die Neufassung der MaRisk auf S. 21 unter AT 8 Abs. 1) an: „Jedes Institut muss die von ihm betriebenen Geschäftsaktivitäten verstehen.“ Diese grundlegende Forderung gesunden Menschenverstands an den einzelnen Volksvertreter gerichtet, hätte uns womöglich so manch einen gesetzgeberischen Coup d'eclat erspart.
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