Kombination von Entfernungspauschalen und tatsächlichen Aufwendungen bei stark Behinderten ist unzulässig
Zwar können stark behinderte Menschen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale gegebenenfalls die höheren tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen. Allerdings ist eine Kombination von Entfernungspauschalen und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten nicht zulässig.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist zu 90 Prozent behindert und im Streitjahr 2003 nichtselbständig tätig. An 195 Tagen dieses Jahres suchte sie ihre 99 km entfernte Arbeitstätte auf. Hierzu fuhr sie zunächst mit dem PKW von ihrer Wohnung 17 km bis zum Bahnhof. Die verbleibenden 82 km legte sie mit der Bahn zurück.
Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte die Kosten für die Fahrten mit dem PKW zum Bahnhof nicht in Höhe der Pauschale von 1.248 €, sondern mit den höheren tatsächlichen Kosten von 1.989 € anzusetzen. Für die Fahrten mit der Bahn beanspruchte sie weiter die günstigere Entfernungspauschale von 5.112 € und nicht die tatsächlichen Kosten von 1.682 €.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Die von der Klägerin begehrte Kombination des Ansatzes der Entfernungspauschale für das öffentliche Verkehrsmittel Bahn nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG und der tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung des PKW ist nicht mit § 9 Abs. 2 S. 3 EStG vereinbar.
Zwar können stark behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 Prozent beträgt, aus sozialen Gründen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 2 S. 3 EStG anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen in Abzug bringen. Danach ist auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Abzug der tatsächlichen Kosten anstelle der Entfernungspauschalen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten zulässig.
Der Gesetzgeber trägt damit vor dem Hintergrund nicht kostendeckender Pauschalen insbesondere bei der Nutzung eines PKW, typisierend dem Umstand Rechnung, dass erheblich gehbehinderte Personen nur eingeschränkt auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen können.
Allerdings haben diese Menschen nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine andere Wahlmöglichkeit bietet die Regelung nicht. Eine von der Klägerin begehrte "Meistbegünstigung" war auch aus sozialen Gründen nicht erforderlich, da der Abzug der tatsächlichen Kosten ausreichte.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 16.06.2009, Quelle: BFH PM Nr.46 vom 10.6.2009