Rechtsprechungsänderung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte modifiziert: Voraussetzung für die Annahme einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung ist danach die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i.S.d. § 1602 BGB; nach der sog. konkreten Betrachtungsweise kann die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht typisierend unterstellt werden. Bei als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau sind weder die Bedürftigkeit noch die sog. Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen.
Der Sachverhalt:
+++ VI R 29/09 +++
Der Kläger wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr (2005) leistete er Unterhaltszahlungen an seine beiden Söhne, seine Tochter, sowie drei minderjährige Enkelkinder, die alle in der Türkei in derselben Ortschaft leben. Die drei Familien bewirtschaften Land, das dem Kläger gehört, und wohnen in Häusern, die ebenfalls dem Kläger gehören. Alle erwachsenen Kinder des Klägers haben keine Berufsausbildung. Für sie liegen von den türkischen Behörden erstellte Unterhaltsbescheinigungen sowie Meldungen darüber vor, dass sie arbeitslos und arbeitssuchend sind.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger den Abzug von Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht, da der Kläger die Unterhaltsbedürftigkeit seiner Kinder nicht ausreichend nachgewiesen habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
Das FG gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
+++ VI R 5/09 +++
Der Kläger ging von März bis November 2006 einer nichtselbständigen Tätigkeit in Deutschland nach. In der übrigen Zeit hielt er sich im Streitjahr bei seiner Ehefrau und den gemeinsamen Söhnen E (Auszubildender ohne eigene Einkünfte) und A (Schüler) in Bosnien-Herzegowina auf. In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Unterhaltsleistungen für bedürftige Personen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dabei gab er an, für seine Ehefrau und die beiden Söhne bei mehreren Familienheimfahrten Bargeld mitgenommen zu haben. Nach den Angaben in einer vom Kläger vorgelegten Unterhaltsbescheinigung war die Ehefrau nicht beruflich tätig und verfügte weder über Einkommen noch über Vermögen.
Das Finanzamt berücksichtigte die Unterhaltszahlungen an die Ehefrau nicht. Nach § 33a EStG könnten Unterhaltsaufwendungen nur abgezogen werden, wenn die unterstützte Person gesetzlich unterhaltsberechtigt und bedürftig sei. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sei für Personen in erwerbsfähigem Alter grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienten. Insoweit bestehe eine so genannte Erwerbsobliegenheit.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
+++ VI R 29/09 +++
Die bisherigen Feststellungen des FG tragen nicht dessen Entscheidung, dass die Zahlungen des Klägers als Unterhaltszahlungen i.S.v. § 33a Abs. 1 S. 1 EStG zu berücksichtigen sind.
Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar, wenn die unterhaltene Person gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind die Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Zivilrecht unterhaltsverpflichtet ist. Dies sind u.a. Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern). Allerdings setzt die Unterhaltsberechtigung insoweit zivilrechtlich die Unterhaltsbedürftigkeit der unterhaltenen Person voraus (§ 1602 BGB).
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH konnte im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise die Bedürftigkeit der unterstützten Person dem Grunde nach unterstellt werden (sog. abstrakte Betrachtungsweise). Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben und entschieden, dass die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person jeweils konkret zu bestimmen ist und nicht unterstellt werden kann. Bei der danach erforderlichen konkreten Betrachtungsweise ist auch zu berücksichtigen, dass für volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit besteht. Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit können deshalb der Bedürftigkeit entgegen stehen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
Im Streitfall gestatteten die bisherigen Feststellungen des FG keine Entscheidung darüber, ob die vom Kläger unterstützten Kinder und Enkelkinder tatsächlich bedürftig sind.
+++ VI R 5/09 +++
Die Zahlungen des Klägers an die in Bosnien-Herzegowina lebende Ehefrau können als Unterhaltszahlungen i.S.v. § 33a Abs. 1 S. 1 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Das FG hat die Unterhaltszahlungen demnach zu Unrecht nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Bei als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau ist weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen. Anders als der Verwandtenunterhalt wird der Ehegattenunterhalt zivilrechtlich auch jenseits der Bedürftigkeit geschuldet. Der haushaltsführende Ehegatte ist nicht verpflichtet, zunächst seine Arbeitskraft zu verwerten.
Linkhinweis:
- Die Volltexte sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 01.09.2010, Quelle: BFH Pm Nr. 76 vom 1.9.2010