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BFH 9.2.2010, VIII R 43/06

 

Zahlungen der Eltern an ihre Kinder im Gegenzug für deren Pflichtteilsverzicht sind nicht einkommensteuerbar

Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür von diesen wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern. Infolgedessen ist in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassender Zinsanteil enthalten.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Jahr 1994 im Alter von 22 Jahren auf ihren Pflichtteil und etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche beim Tod ihrer Eltern verzichtet. Das gesetzliche Erbrecht blieb unberührt. Im Gegenzug erhielt sie eine Einmalzahlung von einer Mio. DM. Außerdem erhielt die gesundheitlich beeinträchtigte Klägerin die Zusage zu einer lebenslangen monatlichen Zahlung.

Das Finanzamt setzte daraufhin auf die Einmalzahlung und den mit über einer Mio. DM ermittelten Kapitalwert der lebenslangen monatlichen Zahlung Schenkungsteuer fest. Außerdem unterwarf die Behörde die monatlichen Zahlungen mit einem Ertragsanteil von 65 % der Einkommensbesteuerung. Dabei setzte es den Zinsanteil der Zahlungen in entsprechender Anwendung des § 22 EStG wiederum mit 65 % an.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Die an die Klägerin geleisteten monatlichen Zahlungen unterlagen weder ganz noch mit einem Zins- oder Ertragsanteil der Einkommensbesteuerung.

Wiederkehrende Zahlungen als Gegenleistung für den Verzicht eines zur gesetzlichen Erbfolge Berufenen auf seinen potentiellen künftigen Erb- und/oder Pflichtteil sind beim Empfänger grundsätzlich nicht als wiederkehrende Bezüge i.S.v. § 22 Nr. 1 EStG steuerbar. Allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen ist, kann deren Steuerbarkeit nicht begründen (BFH-Urteil vom 20.10.1999, Az.: X R 132/95). Eine anders lautende frühere Rechtsprechung ist insoweit überholt.

Die an die Klägerin geleisteten Zahlungen enthielten auch keinen Ertrag aus Kapitalforderungen. Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, so dass in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassender Zinsanteil enthalten ist. Infolgedessen hatte das FG zu Recht entschieden, dass es sich hier um einen unentgeltlichen erbrechtlichen Vorgang handelte.

Zu Recht hatte das FG auch die Steuerbarkeit des Pflichtteilsverzichts nach § 22 Nr. 3 EStG verneint. Denn auch bei unterstellter Entgeltlichkeit des Pflichtteilsverzichts unterläge dieser dann als veräußerungsähnlicher Vorgang (endgültige Aufgabe einer Rechtsposition) im privaten Bereich nicht der Einkommensbesteuerung.

Linkhinweis:

  • Die Volltexte der Entscheidungen sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 30.06.2010, Quelle: BFH online

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