Zum Kapitalertragsteuereinbehalt bei sog. Tafelpapieren
Zwar ist es nicht missbräuchlich, wenn eine inländische Bank ihre Kunden veranlasst, sog. Tafelpapiere über ein ausländisches Kreditinstitut einzulösen. Die Steuerabzugspflicht des inländischen Kreditinstituts tritt allerdings ein, wenn der Gegenwert der Zinsscheine zwar ausländischen Kreditinstituten gutgeschrieben wird, jene aber bei wertender Betrachtung als bloße "Auszahlstellen" des inländischen Kreditinstituts aufgetreten sind.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Sparkasse. Kunden der Klägerin besaßen Zinsscheine von Inhaberschuldverschreibungen (sog. Tafelpapiere), die inländische Kreditinstitute (auch die Klägerin selbst) ausgegeben hatten. Bei der Auszahlung von Zinsen auf diese Papiere war nach der Rechtslage ab 1.1.1993 grundsätzlich eine anrechenbare Kapitalertragsteuer (sog. Zinsabschlag) von der auszahlenden Stelle einzubehalten.
Mitarbeiter der Klägerin hatten ab Einführung des Zinsabschlags Kunden, darauf hingewiesen, dass es durch Einlösung bei ausländischen Kreditinstituten möglich sei, den ansonsten gebotenen Zinsabschlag von 35 % zu vermeiden. Dabei kam es auch dazu, dass Mitarbeiter den Kunden ausländische Kreditinstitute benannt und die Kunden dort telefonisch avisiert haben. Zwischen der Klägerin und einer ausländischen Bank war eine Vereinbarung getroffen worden, dass diese Bank ihr vorgelegte Zinsscheine nicht über die Landesbank oder sog. Clearingstellen, sondern unmittelbar über die Klägerin einlöste.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin durch planmäßiges und zielgerichtetes Handeln, ohne dass es dafür andere als steuervermeidende Gründe gegeben habe, den in § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1a Doppelbuchst. bb EStG 1997/2002 geregelten Ausnahmetatbestand der Einlösung der Zinsscheine über ein ausländisches Kreditinstitut herbeigeführt und diesen Tatbestand damit durch eine i.S.d. § 42 (Abs. 1) S. 1 AO rechtsmissbräuchliche Gestaltung erschlichen habe. Infolgedessen forderte es für die Streitjahre 1999 bis 2002 Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschläge nach.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Die Klägerin war hinsichtlich der ihr von ausländischen Kreditinstituten zur Einlösung vorgelegten Zinsscheine teilweise zur Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag verpflichtet. Zum Umfang der Nachforderung sind allerdings weitere Feststellungen durch das FG zu treffen.
Zwar ist es nicht missbräuchlich, wenn eine inländische Bank ihre Kunden veranlasst, sog. Tafelpapiere über ein ausländisches Kreditinstitut einzulösen. Auszahlende Stelle i.S.v. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG 1997/2002 ist dann das ausländische Kreditinstitut, das nach § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1a Doppelbuchst. bb EStG 1997/2002 nicht zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer verpflichtet ist. Die Steuerabzugspflicht eines inländischen Kreditinstituts tritt bei der Einlösung solcher Tafelpapiere allerdings ein, wenn der Gegenwert der Zinsscheine zwar ausländischen Kreditinstituten gutgeschrieben wird, jene aber bei wertender Betrachtung als bloße "Auszahlstellen" des inländischen Kreditinstituts aufgetreten sind.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich das inländische Kreditinstitut zuvor verpflichtet hatte, ihm von dem ausländischen Kreditinstitut vorgelegte Zinsscheine von Inhaberschuldverschreibungen nicht über die Landesbank oder eine andere sog. Clearingstelle, sondern direkt über sich selbst einzulösen. So verhält es sich indes, wenn die beschriebene Funktion des Auszahlens letztlich "fremdgesteuert" aufgrund arbeitsteiliger Absprachen erfolgt und die anschließende Wertpapierabrechnung gegenüber den inländischen Kreditinstituten losgelöst von den üblichen Usancen direkt zwischen den beiden Instituten abgewickelt wird.
Eine solche Situation lag hier vor. Die Klägerin hatte mit zumindest einem ausländischen Kreditinstitut eine Vereinbarung getroffen, ihr von diesem Kreditinstitut vorgelegte Zinsscheine nicht über die Landeszentralbank oder eine andere sog. Clearingstelle, sondern unmittelbar selbst einzulösen. Soweit eine solche Vereinbarung bestand, hat die Klägerin nur formal die Kapitalerträge dem ausländischen Kreditinstitut ausgezahlt bzw. gutgeschrieben. Dem konnte schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die Anbindung des ausländischen Kreditinstituts an das Inland durch die Kooperationsvereinbarung nicht der Anbindung in einem Konzernverbund gleichkomme.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 27.05.2010, Quelle: BFH online