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BFH 4.2.2010, X R 10/08

 

Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten ist nicht möglich

Steuerberaterkosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung bei der Festsetzung der Einkommensteuer können nicht abgezogen werden. Der Gesetzgeber war weder aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen noch verletzt die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. das objektive oder subjektive Nettoprinzip.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Steuerberatungskosten für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung 2005 i.H.v. 94,57 € geltend. Die Einkommensteuererklärung 2005 wurde im Jahr 2006 erstellt, das Honorar wurde ebenfalls im Jahr 2006 gezahlt.

Das Finanzamt versagte allerdings den Abzug der Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung. Es war der Ansicht, es handele sich dabei weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Die (weiteren) Steuerberatungskosten in Höhe von 94,57 € minderten im Streitjahr weder die Einkünfte noch das Einkommen der Klägerin.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG konnten zwar bis Ende 2005 private Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden. Durch das StSofortPG wurde § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 allerdings aufgehoben. Begründet wurde dies mit dem Ziel der Rechtsvereinfachung, des Abbaus von Ausnahmetatbeständen und der Erweiterung der Bemessungsgrundlage.

Auch ein Abzug als dauernde Last kam hier nicht in Betracht. Regelmäßige Steuerberatungsleistungen sind keine Versorgungsleistungen. Es genügte also nicht, dass die Klägerin möglicherweise im darauffolgenden Jahr - aufgrund eines neuen Entschlusses - erneut Steuerberatungsleistungen in Anspruch nehmen muss.

Die (verbliebenen) Steuerberatungskosten waren zudem nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar. Eine "außergewöhnliche" Belastung fehlte bereits deshalb, weil der Klägerin in Bezug auf die Steuerberatungskosten nicht zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen waren.

Der Gesetzgeber war schließlich nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip. Ebenso wird der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nicht verletzt. Denn ein Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.

Linkhinweis:

  • Die Volltexte der Entscheidungen sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 14.04.2010, Quelle: BFH PM Nr. 31 vom 14.4.2010

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