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BFH 19.1.2010, X R 53/08

 

Besteuerung der Altersrenten ist grundsätzlich nicht verfassungswidrig

Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Altersrenten durch das Alterseinkünftegesetz ist verfassungsmäßig, sofern das Verbot der Doppelbesteuerung eingehalten wird. Bei der Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG kommt es darauf an, für welche Jahre der Steuerpflichtige die Beiträge geleistet hat.

Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein selbständig tätiger Wirtschaftsprüfer, erzielte im Streitjahr 2005 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen. Seit 1996 bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er beantragte, die Rente nach Maßgabe der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5.7.2004 lediglich in Höhe von 18 % statt in Höhe von 50 % zu besteuern.

Der Kläger war der Ansicht, dass die gleiche Besteuerung seiner Altersrenten im Vergleich zur Besteuerung einer Altersrente eines früheren angestellten Rentners gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Schließlich seien seine früher geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich stärker belastet gewesen seien. Zudem verletze ihn die Neuregelung in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung seiner Altersrente. So habe er als sog. Bestandsrentner keine Chance gehabt, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern ermittelte den der Besteuerung unterworfenen Anteil der Renteneinkünfte - abzüglich der nach § 3 Nr. 14 EStG steuerfreien Krankenversicherungszuschüsse - gem. § 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. aa EStG. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Unrecht die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG bei der Besteuerung der Renteneinkünfte des Klägers abgelehnt.

Ein Teil der Renteneinkünfte des Klägers war danach mit dem Ertragsanteil gem. § 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb S. 4 EStG zu versteuern. Nach der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG unterliegen auf Antrag auch Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. aa EStG der Besteuerung mit dem Ertragsanteil, soweit die Leibrenten auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Der Steuerpflichtige muss allerdings - wie hier geschehen - nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde (§ 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb S. 2 2. Hs. EStG).

Im Übrigen waren die Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte in Gestalt des AltEinkG sowohl im Hinblick auf ihre endgültige Ausgestaltung als auch in Bezug auf die getroffene Übergangsregelung verfassungsmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei dem Alterseinkünftegesetz handelt es sich um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte, bei denen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssen, so dass die Besteuerung der Renteneinkünfte eines (vormals) Selbständigen im Rahmen der Übergangsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist, sofern - wie im Streitfall - nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird.

Hintergrund:
Die Besteuerung der Alterseinkünfte wurde durch das Alterseinkünftegesetz zum 1.1.2005 neu geregelt. Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungswerke werden nun ebenso wie die Beamtenpensionen in vollem Umfang - nachgelagert - besteuert. In der Übergangszeit von 2005 bis 2039 wird der steuerbare Anteil der Renten kontinuierlich erhöht, wobei für dessen Höhe das Jahr des Renteneintritts entscheidend ist.

Zur allmählichen Überführung in die volle Besteuerung beträgt der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 50 % bis zum Jahr 2005. Beruhen Altersrenten auf Beiträgen, die oberhalb der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze geleistet wurden, können die Renten im Rahmen der sog. Öffnungsklausel insoweit weiterhin mit dem (niedrigeren) Ertragsanteil besteuert werden. Im Unterschied zur Auffassung der Finanzverwaltung  kommt es laut BFH nicht darauf an, in welchen Jahren die Zahlungen erfolgt sind. Vielmehr ist entscheidend, für welche Jahre die Beiträge geleistet wurden.

Linkhinweis:

  • Die Volltexte der Entscheidungen sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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