Studiengebühren stellen keine abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen dar
Studiengebühren für den Besuch einer (hier: privaten) Hochschule sind weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das Abzugsverbot begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; vielmehr hat der Gesetzgeber dem Ausbildungsbedarf von Kindern in § 32 Abs. 6 S. 1 2. HS EStG und § 33a Abs. 2 EStG - jedenfalls in 2004 - ausreichend Rechnung getragen.
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob Eltern Studiengebühren für die Hochschulausbildung ihres Kindes als außergewöhnliche Belastung abziehen können.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 machten sie die für das Studium des 1982 geborenen Sohnes an eine private Hochschule entrichteten Studiengebühren i.H.v. 7.080 € steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, gewährte jedoch den Sonderbedarfsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 S. 1 EStG i.H.v. 924 €.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Kläger hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die von den Klägern aufgewendeten Gebühren für das Studium ihres Sohnes sind nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen.
Zu Recht ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass den Klägern der Sonderbedarfsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 S. 1 EStG zusteht. Danach kann ein Steuerpflichtiger zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes einen Freibetrag i.H.v. 924 € je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Zusätzliche - im Streitfall ebenfalls vorliegende - Voraussetzung ist, dass für dieses Kind ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld besteht.
Gleichwohl können Eltern Aufwendungen für die Berufsausbildung ihrer Kinder darüber hinaus nicht nach § 33 EStG in Abzug bringen. Ausbildungsunterhalt i.S.v. § 1610 BGB - zu dem wie im Streitfall auch Studiengebühren gehören können - ist kein atypischer Unterhaltsaufwand. Von § 33 EStG werden jedoch nur solche Unterhaltskosten erfasst, die einem über den üblichen Lebensunterhalt hinausgehenden besonderen und damit außergewöhnlichen Bedarf, beispielsweise einem krankheitsbedingten Ausbildungsmehrbedarf, dienen.
Hat der Steuerpflichtige ausbildungsbedingte Mehraufwendungen, die keine Krankheitskosten sind, wird er in erster Linie durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld sowie seit dem Veranlagungszeitraum 2002 den Sonderbedarfsfreibetrag (bis Veranlagungszeitraum 2001 durch den Ausbildungsfreibetrag) steuerlich entlastet. Die typisierenden und pauschalierenden besonderen Regelungen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs und des § 33a Abs. 2 EStG gelten alle durch den Unterhalt und die Ausbildung verursachten Belastungen ab und schließen damit eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gem. § 33 EStG grundsätzlich aus. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch sind und zwangsläufig entstehen.
Entgegen der Auffassung der Kläger begegnet dieser Umstand keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbes. liegt kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und das daraus folgende Gebot horizontaler Steuergerechtigkeit vor. Seit der Neugestaltung des Familienleistungsausgleichs zum 1.1.2002 wird der Erziehungsbedarf des Kindes unabhängig vom Familienstand bei allen Eltern, die einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten, berücksichtigt. Eine weitergehende steuerliche Berücksichtigung des allgemeinen Ausbildungsbedarfs außerhalb des Familienleistungsausgleichs ist damit nicht erforderlich. § 33a Abs. 2 EStG ist vielmehr als zusätzliche Ausbildungskomponente im Familienleistungsausgleich zu beurteilen, die - jedenfalls im Streitjahr - verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
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