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BFH 11.11.2009, I R 83/08 u.a.

 

Präzedenzfälle für Grenzgänger auf Dienstreisen

Der BFH hat mit drei Entscheidungen zu Streitfragen bei der Besteuerung sog. Grenzgänger nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) mit der Schweiz und Frankreich Stellung genommen. Die Entscheidungen weichen zu einem Gutteil von der einschlägigen Praxis der Finanzverwaltung ab und sind als Präzedenzfälle für eine Vielzahl weiterer Parallelverfahren von Bedeutung.

Der Sachverhalt:

+++ I R 83/08 +++
Der Kläger war in den Streitjahren 1999 und 2000 Geschäftsführer einer Schweizer AG mit Sitz in der Schweiz. Er wohnte mit seiner Familie in Baden-Württemberg. Gleichzeitig unterhielt er eine Wohnung in der Schweiz. Er wurde in den Streitjahren mit seinen gesamten Einkünften aus der Tätigkeit als Geschäftsführer in der Schweiz besteuert.

Das Finanzamt in Deutschland bezog die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der AG mit dem auf die Tätigkeit in Drittstaaten entfallenden Anteil, für die es entsprechend der tatsächlichen Verständigung 80 Nichtrückkehrtage i.S.d. Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz 1992 Tage ansetzte, in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ein. Es ging hierbei davon aus, dass der Kläger und seine Familie im Inland ansässig waren.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts vor dem BFH war erfolglos.

+++ I R 15/09 +++
Der Kläger wohnte in den Streitjahren 1998 bis 2001 mit seiner Familie in Deutschland. Er war als Divisionsleiter bei einer Schweizer AG mit Sitz in der Schweiz beschäftigt. Außerdem war er Mitglied weiterer Konzernleitungen und auch Mitglied des Verwaltungsrates der ausländischen Tochtergesellschaften. Er zahlte in der Schweiz Quellensteuer.

Der Kläger unternahm in den Streitjahren zahlreiche Dienstreisen. Hierbei handelte es sich vielfach um Dienstreisetage, an denen er an den Wohnsitz zurückkehrte  (eintägige Dienstreisen, Rückreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen).

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Freistellung der gesamten Einkünfte aus der Tätigkeit für die AG gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1d DBA-Schweiz 1992. Das FG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers vor dem BFH hatte keinen Erfolg.

+++ I R 84/08 +++
Der Kläger war in den Streitjahren 1997 bis 2000 Arbeitnehmer bei der K-GmbH in Deutschland und wurde im Außendienst eingesetzt. Der Wohnsitz des Klägers befand sich in Frankreich. Der Kläger unternahm in dieser Zeit zahlreiche Dienstreisen außerhalb des Grenzgebietes. Die K-GmbH leitete daraus ab, dass als relevante Nichtrückkehrtage jeweils 26 (1997 und 1998) und 19 (1999 und 2000) Tage anzusetzen seien. Der Kläger wurde daher als Grenzgänger i.S.d. Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich angesehen. Der Arbeitslohn wurde nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen.

Das Finanzamt forderte vom Kläger allerdings Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag i.H.v. 193.487 DM nach. Es ging davon aus, dass er in den Streitjahren an jeweils mehr als 45 Tagen Dienstreisen außerhalb des Grenzgebietes von mehr als zwölf Stunden durchgeführt habe und daher kein Grenzgänger sei. Dazu zählte es die Hin- und Rückreisetage (bei mehrtägigen Dienstreisen) und die Nichtarbeitstage ("Taifunwarnung") generell als Nichtrückkehrtage. Zudem seien die Krankheitstage als Nichtrückkehrtage zu werten.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts vor dem BFH war teilweise erfolgreich.

Die Gründe:
Grenzgänger sind Steuerpflichtige, die regelmäßig zwischen ihrem Wohnsitz in einem Vertragsstaat und dem Arbeitsort im anderen Vertragsstaat hin und zurück pendeln. Das Besteuerungsrecht für Grenzgänger steht nach den DBA dem Wohnsitzstaat zu. Das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates entfällt jedoch bei einer berufsbedingten Nichtrückkehr an den Wohnsitz an mehr als 60 Tagen (DBA-Schweiz) bzw. an mehr als 45 Tagen (DBA-Frankreich).

Im Streitfall I R 83/08 war die Anwendung der Grenzgängerregelung des DBA-Schweiz auf den in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten einer Schweizer Kapitalgesellschaft ausgeschlossen, da die Höchstgrenze von 60 Tagen infolge der Dienstreisen überschritten war. Maßgeblich für diese Entscheidung war die abkommensrechtliche Sonderregelung für leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften, die vorsieht, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Schweizer Kapitalgesellschaft in Deutschland auch insoweit von der Besteuerung freizustellen sind, als die Tätigkeit tatsächlich außerhalb der Schweiz verrichtet wurde.

Im Streitfall I R 15/09 wurde die Höchstgrenze durch Dienstreisen des in Deutschland ansässigen und hier unbeschränkt Steuerpflichtigen Klägers nicht überschritten. Bei der Berechnung der "schädlichen" Nichtrückkehrtage waren zwar Dienstreisetage mit auswärtiger Übernachtung in Deutschland zu berücksichtigen, nicht aber solche Dienstreisetage, an denen der Steuerpflichtige an den Wohnsitz zurückgekehrt ist (eintägige Dienstreisen, Rückreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen).

Für den in Deutschland mit seinen Arbeitseinkünften beschränkt steuerpflichtigen Kläger im Streitfall I R 84/08 war hinsichtlich des DBA-Frankreich allerdings anzunehmen, dass Dienstreisetage auch bei einer Rückkehr an den Wohnsitz in die Berechnung einzubeziehen sind, wenn der Steuerpflichtige ganztägig außerhalb der im Abkommen festgelegten Grenzzone gearbeitet hat. Keine Nichtrückkehrtage sind auch Krankheitstage während einer mehrtägigen Dienstreise.

Dienstreisetage, die auf Wochenenden oder Feiertage entfallen, gehören hingegen nach beiden DBA regelmäßig zu den Nichtrückkehrtagen. Um einen Nichtrückkehrtag handelt es sich auch, wenn der Arbeitnehmer während der Dienstreise infolge höherer Gewalt daran gehindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen ("Taifunwarnung").

Linkhinweis:

  • Die Volltexte der Entscheidungen sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext von Az.: I R 83/08 zu kommen, klicken Sie bitte hier.
  • Um direkt zum Volltext von Az.: I R 84/08 zu kommen, klicken Sie bitte hier.
  • Um direkt zum Volltext von Az.: I R 15/09 zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 03.02.2010, Quelle: BFH PM Nr. 10 vom 3.2.2010

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