Die Zeitschrift

Für Abonnenten

 

BFH 11.11.2009, IX R 1/09

 

Der Zufluss einer Abfindung kann durch das nachträgliche Verschieben ihrer Fälligkeit steuerwirksam gestaltet werden

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Rechtsmissbrauch (§ 42 AO) kommt in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin erhielt von ihrem früheren Arbeitgeber anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Streitjahr 2000 eine Abfindung i.H.v. 75.000 DM. Der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers wurde zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November 2000 bestimmt.

Im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung verschoben die Vertragsparteien jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001. Der steuerpflichtige Teil der Abfindungszahlung i.H.v 51.000 DM wurde entsprechend erst im Januar 2001 zur Auszahlung gebracht; die Auszahlung des steuerfreien Anteils der Abfindung i.H.v. 24.000 DM erfolgte bei Austritt mit der Novemberabrechnung. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 erklärte die Klägerin den steuerpflichtigen Teil der Abfindung i.H.v. 51.000 DM nicht. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 enthält den Abfindungsteilbetrag von 51.000 DM als Versorgungsbezüge für mehrere Jahre.

Nachdem das Finanzamt die Klägerin zunächst antragsgemäß veranlagt hatte, teilte es 2002 mit, dass der Klägerin die gesamte Abfindung bereits im Jahr 2000 zugeflossen sei. Im Einkommensteuerbescheid für 2001 ließ es den Teilbetrag von 51.000 DM außer Ansatz. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erließ es einen Einkommensteueränderungsbescheid für das Jahr 2000 und erfasste von der Abfindung einen Betrag von 5.004 DM als laufenden Arbeitslohn (Weihnachtsgeld) sowie den steuerpflichtigen Restbetrag i.H.v. 45.996 DM als ermäßigt nach § 34 Abs. 1 EStG zu besteuernde Abfindung. Im Bescheid für das Jahr 2000 wurden Nachzahlungszinsen von 217 € festgesetzt.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Abfindung in Höhe des Teilbetrags von 51.000 DM floss der Klägerin erst mit der Auszahlung im Januar 2001 zu und war demgemäß auch erst im Jahr 2001 zu versteuern.

Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nicht laufend gezahlter Arbeitslohn ist in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Der Zufluss ist zu bejahen, sobald der Steuerpflichtige über den Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen kann. Die Fälligkeit eines Anspruchs allein - vor seiner Erfüllung - führt noch nicht zu einem gegenwärtigen Zufluss. Entscheidend ist allein der uneingeschränkte, volle wirtschaftliche Übergang des geschuldeten Gutes oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis darüber. Hierfür genügt es auch vor der Realisation des Leistungserfolgs, dass der Gläubiger ohne weiteres Zutun des Schuldners die Möglichkeit hat, den Leistungserfolg herbeizuführen.

Grundsätzlich können Gläubiger und Schuldner einer Geldforderung im Rahmen der zivilrechtlichen Gestaltung des Erfüllungszeitpunkts auch die steuerrechtliche Zuordnung der Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten. Ist es den Beteiligten etwa möglich, von vornherein die Zahlung einer Abfindung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Auflösung des Dienstverhältnisses zu terminieren, der für sie steuerlich günstiger scheint, so kann es ihnen auch nicht verwehrt sein, die vorherige Vereinbarung - jedenfalls vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit - im Einvernehmen und beiderseitigem Interesse wieder zu ändern. Rechtsmissbrauch (§ 42 AO) kommt in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht.

Nach diesen Grundsätzen ist der zweite Abfindungsteilbetrag von 51.000 DM der Klägerin nicht bereits im Jahr 2000, sondern erst im Januar 2001 zugeflossen. Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass durch das Hinausschieben der Fälligkeit des zweiten Abfindungsteilbetrags die Klägerin nicht über diesen selbst wirtschaftlich verfügt hat.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext der Entscheidung zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 20.01.2010, Quelle: BFH PM Nr. 5 vom 20.1.2010

Kostenloses Probeabo

 

Jetzt 4 Ausgaben kostenlos testen

Herrmann/Heuer/Raupach

 

Herrmann/Heuer/Raupach. Jeder kennt ihn, keiner sollte in Ertragsteuerfragen auf ihn verzichten. Deshalb: Testen Sie den renommierten Großkommentar jetzt 4 Wochen lang zum Nulltarif und überzeugen Sie sich von seiner großen Klasse und Aktualität!

Jetzt testen! 4 Wochen lang zum Nulltarif!