Progressionsvorbehalt gilt auch für Elterngeld-Mindestbetrag
§ 32b Abs. 1 Nr. 1j EStG ordnet in eindeutiger Weise an, dass auf das "Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" und somit auch auf den monatlichen Mindestbetrag des Elterngelds von 300 € der besondere Steuersatz nach § 32b Abs. 2 EStG anzuwenden ist, also der Progressionsvorbehalt gilt. Das Einkommensteuerrecht unterscheidet insoweit nicht zwischen dem Mindestbetrag und einem darüber hinausgehenden Betrag des Elterngelds.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute und waren im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Das Finanzamt unterwarf im Einkommensteuerbescheid das für die im Oktober 2007 geborene Tochter der Kläger nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bezogene Elterngeld nach § 32b Abs. 1 Nr. 1j EStG dem Progressionsvorbehalt.
Die Kläger machten dagegen geltend, dass das Elterngeld nur in Höhe des den Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG übersteigenden Betrags bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 2 EStG anzusetzen sei. Sie waren der Ansicht, dass das im Elterngeld enthaltene Mindestelterngeld von monatlich 300 € unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit gezahlt werde und deshalb nicht mit Lohnersatzleistungen, die einen Progressionsvorbehalt rechtfertigten, sondern mit reinen Sozialleistungen vergleichbar sei.
Das FG wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Im vorliegenden Fall fehlte es an der Klärungsbedürftigkeit.
§ 32b Abs. 1 Nr. 1j EStG ordnet an, dass auf das "Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" der besondere Steuersatz nach § 32b Abs. 2 EStG anzuwenden ist, also der Progressionsvorbehalt gilt. Das Einkommensteuerrecht unterscheidet insoweit nicht zwischen dem Mindestbetrag und einem darüber hinausgehenden Betrag des Elterngelds. Der Wortlaut ist mithin eindeutig und wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Hinblick auf die Geltung des Progressionsvorbehalts auf.
Das Elterngeld bezweckt, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG geleistet wird. Die von den Klägern vorgebrachte Zweiteilung des Elterngelds in einen rein sozialrechtlichen Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG und in einen den Einkünfteausfall ausgleichenden darüber hinausgehenden Aufstockungsbetrag lässt sich weder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz selbst noch der Begründung des Entwurfs und den weiteren Gesetzgebungsmaterialien dazu entnehmen.
Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht daran gehindert, den Systemwechsel vom Bundeserziehungsgeldgesetz zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu vollziehen, eine als Einkünfteersatz charakterisierte Sozialleistung zu schaffen und diese sodann in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Auch durch reine Sozialleistungen im Progressionsvorbehalt ergibt sich eine erhöhte finanzielle Leistungsfähigkeit und eine Steuerbelastung kann nur dann eintreten, wenn eine solche reine Sozialleistung zu weiteren einkommensteuerpflichtigen Einkünften hinzutritt.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.10.2009, Quelle: BFH online